1 Suchergebnisse



  • SR
    § 239 StGB und das Einverständnis

    Bitte Beschreibung eingeben

    § 239 StGB schützt den Willen des Opfers, den Aufenthaltsort zu verlassen, sich also fort-zu-bewegen. Was aber, wenn das Opfer sich in der konkreten Situation gar nicht fortbewegen will? In diese Situation aber nur deshalb hineingeraten ist, weil es nicht weiß, worum bzw. wohin es geht?

    Weiterlesen

 
Die JURACADEMY ist Dein persönlicher Begleiter durch Dein Jurastudium 
– vom ersten Semester bis zum Staatsexamen.

Jetzt sofort weiterlernen


Mit dem passenden
Einzelkurs


Für die Semesterklausuren, die Zwischenprüfung und das Examen


Jetzt entdecken!

Mit dem passenden
Kurspaket


Für das erste und das zweite Staatsexamen


Jetzt entdecken!

Mit dem passenden
Klausurenkurs


Für die Klausuren im ersten Staatsexamen


Jetzt entdecken!

Mit dem passenden
Übungstrainer


Für die Wiederholung im Schnelldurchlauf


Jetzt entdecken!